Автор работы: Пользователь скрыл имя, 04 Апреля 2011 в 21:53, курсовая работа
Aber niemand sollte sich Illusionen machen. Wer eine Web-Site gestaltet hat, ist noch keine Web-Designerin. Wer sein erstes Programm verkauft hat, noch kein Programmierer. Auch wenn diese Berufsbezeichnungen nun auf der eigenen Homepage stehen. Um es wirklich zu werden, braucht es mehr als eine Geschäftsadresse.
Einleitung 
 
      1.1  Vorwort  .........................................  3 
      1.2  Ausgangslage und Problemstellung  ................  4 
      1.3  Begrifserklärung  ................................  5  
 
  Selbständigkeit 
 
      2.1  Freiberufler oder Gewerbetreibender ?  ...........   
      2.2  Der kleine Unterschied und seine Folgen  .........   
            2.2.1   
            2.2.2   
            2.2.3   
      2.3  Freiberufler und Gewerbetreibender  ..............  
      2.4  Scheinselbstständigkeit  ......................... 
 
 
 Zusammenfassung 
 
      3.1  Vorteile eines freien Berufs  .................... 
      3.2   
      3.3  FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf  ... 
 
 Anhang 
 
      4.1  Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG  20  
      4.2  §18 Einkommensteuergesetz EstG  ..................  21 
      4.3  Literatur und Medien  ............................
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Recht 
 
 
 
Die unterschiedleche rechtlichen
Regelungen der Tätigkeiten von
Freiberuflern 
und Gewerbetreibenden 
 
 
 
 
 
§ 
 
 
 
 
 
 
1582284 - Joerg 
Hofmann ( Diplom ) 
 
 
 
 
 
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      Inhaltsverzeichnis 
 
      1.1  
Vorwort  ..............................
      1.2  
Ausgangslage und Problemstellung  ................  4 
      1.3  
Begrifserklärung  ..............................
 
      2.1  
Freiberufler oder Gewerbetreibender ?  ...........   
      2.2  
Der kleine Unterschied und seine Folgen  .........   
            2.2.1   
            2.2.2   
            2.2.3   
      2.3  
Freiberufler und Gewerbetreibender  ..............  
      2.4  
Scheinselbstständigkeit  ......................... 
 
 
      3.1  
Vorteile eines freien Berufs  .................... 
      3.2   
      3.3  
FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf  ... 
 
      4.1  
Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG  20  
      4.2  
§18 Einkommensteuergesetz EstG  ..................  21 
      4.3  
Literatur und Medien  ............................  23 
 
      1.  
Einleitung 
      1.1  
Vorwort 
 
"Ich möchte 
mich selbstständig machen, habe aber keinen Beruf gelernt. Hat jemand 
eine Idee?" war unlängst eine Anfrage in einer Newsgroup für 
Selbstständige zu lesen. 
"Ich bin 
noch Schüler, möchte mich nebenbei aber selbstständig machen. Geht 
das?" Natürlich geht das. Erst mal sogar ohne jegliche Umstände. 
Einen ersten Auftrag kann jeder ohne bürokratische Formalitäten abwickeln. 
"Ich bin 
noch Studentin. Jetzt soll ich für meinen Sportverein eine Homepage 
gestalten. Muss ich dazu ein Gewerbe anmelden?" Nein, erst 
mal nicht. Wer die Chance hat, einfach mal auszuprobieren, ob die selbstständige 
Arbeit etwas für sie ist, sollte sie nutzen. Die Gewerbeanmeldung hat 
Zeit, bis klar ist, ob die selbstständige Arbeit zum Dauerzustand werden 
soll. 
Aber niemand sollte 
sich Illusionen machen. Wer eine Web-Site gestaltet hat, ist noch keine 
Web-Designerin. Wer sein erstes Programm verkauft hat, noch kein Programmierer. 
Auch wenn diese Berufsbezeichnungen nun auf der eigenen Homepage stehen. 
Um es wirklich zu werden, braucht es mehr als eine Geschäftsadresse. 
Vor allem braucht es Zeit. Unter zwei, drei Jahren geht es kaum, bis 
ein Newcomer sich auf dem Markt etabliert und sein Einkommen sich halbwegs 
stabilisiert hat. 
Der einfache Einstieg 
darf auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bürokratie irgendwann 
ihr Recht fordert. Wer sich für eine dauerhafte selbstständige Tätigkeit 
entschieden hat, kommt an den Behörden nicht mehr vorbei. Je gründlicher 
man sich dann mit ihnen auseinandersetzt, umso weniger Ärger werden 
sie einem machen. 
 
      1.2 Ausgangslage 
und Problemstellung 
 
Spätestens wenn 
im Kopf der Entschluss reift, aus den bislang vereinzelten Aufträgen 
einen dauerhaften Job zu machen und dem Geschäft eine solide Basis 
zu geben, ist es unumgänglich, sich mit ein paar Rechtsfragen zu beschäftigen. 
Und das ist alles andere als amüsant. So ist die Rechtslage nun mal: 
Wer seinen Geschäftsalltag korrekt gestalten will, muss sich erst mal 
durch einen Wust von Definitionen kämpfen, die über seinen Status 
im Steuer-, Versicherungs- und Gewerberecht entscheiden. Zum Beispiel  
Selbstständige im IT-Bereich können Handwerker, Gewerbetreibende oder 
Freiberufler sein, Künstler oder Kaufleute, haupt- oder nebenberuflich 
tätig. Sie können arbeitnehmerähnliche Kleinunternehmer sein (Frauen 
kommen in diesen Gesetzen nicht vor), Berufsanfänger oder Hobbykünstler. 
Und manche stellen bei näherem Hinsehen überrascht fest, dass sie 
nach den Kriterien des Sozialgesetzbuches überhaupt nicht selbstständig, 
sondern Arbeitnehmer sind. Die wichtigsten dieser Definition sind im 
Folgenden so genau wie nötig und so übersichtlich wie möglich beschrieben. 
Wer seinen steuer-, 
sozialversicherungs- und gewerberechtlichen Status klären will, muss 
im wesentlichen folgende Fragen beantworten: 
Und überhaupt: 
Bin ich wirklich selbstständig im Sinne des Gesetzes? Oder vielleicht 
doch ein scheinselbstständiger Arbeitnehmer?  
 
      1.3 Begrifserklärung 
 
      Selbständigkeit (beruflich) 
Die Definition 
der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des 
Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hergeleitet. Dieser enthält Begriffsbestimmungen, 
die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung 
ermöglichen. Die Aufnahme einer selbständigen Arbeit wird auch als 
Existenzgründung bezeichnet. Entspricht eine als selbständig gemeldete 
Arbeit den Merkmalen der abhängigen Arbeit, spricht man von Scheinselbständigkeit. 
 
      Freiberuf 
Als Freiberuf oder freier Beruf werden - im deutschen Recht - Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach §18 EStG und §1 PartGG selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§1 Abs. 2 PartGG).
Menschen, die freie 
Berufe ausüben, werden auch als Freiberufler (im Gegensatz zum Gewerbetreibenden) 
bezeichnet. 
 
      Gewerbe 
 
 
ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, 
eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung 
betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden 
und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird 
durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.
In der Rechtsprechung 
hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, 
selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für 
eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird 
und kein „freier Beruf“ ist. 
 
      Existenzgründung 
Als Existenzgründung 
wird die Realisierung einer beruflichen Selbstständigkeit bezeichnet. 
Im wirtschaftlichen Sinne bedeutet es eine Unternehmensgründung, wobei 
dieser Begriff eher für Gründung größerer Unternehmen jenseits des 
Mittelstand benutzt wird. Die Existenzgründung erfolgt durch Beginn 
der Geschäftstätigkeit, formaljuristisch durch die Gewerbeanmeldung 
oder bei freien Berufen durch Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit 
beim zuständigen Finanzamt. Damit ist der erste Teil der Gründung 
abgeschlossen. Im Nachgang können weitere Formalitäten auf die Gründer 
zukommen, wie etwa die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer 
(IHK) oder die Eintragung in die Handwerksrolle. Hierbei ist zu beachten, 
dass die Mitgliedschaft in der IHK eine Pflichtmitgliedschaft ist. Ähnliches 
gilt für die Eintragung in die Handwerksrolle. Hier ist zwischen Tätigkeiten, 
die einen Meistertitel erforderlich machen und Tätigkeiten, die diesen 
nicht mehr erfordern zu unterscheiden. Zusätzlich gibt es die handwerksähnlichen 
Tätigkeiten. Hier sind keine beruflichen Qualifikationen vonnöten. 
Eine Aufnahme in die Handwerksrolle (kostenpflichtig) lässt sich in 
den meisten Fällen nicht umgehen. Für bestimmte Tätigkeiten sind 
weitere Genehmigungen erforderlich, wie z. B. die Gaststättenkonzession 
zum Eröffnen eines Cafés, die wiederum von den Kontrollen des Veterinär- 
und Gesundheitsamtes abhängt. In anderen Fällen sind Sachkundenachweise 
erforderlich (z. B. beim Handel mit Milch, Waffen oder Arzneimitteln). 
 
 
      Scheinselbständigkeit 
Eine Scheinselbständigkeit 
(auch: Scheinselbstständigkeit) liegt vor, wenn eine erwerbstätige 
Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art 
ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) 
zählt. 
 
Die diesbezüglichen in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen 
wurden mehrfach überarbeitet. Nachdem 1999 zunächst anhand von einzelnen 
konkreten Umständen eine Einstufung vorgenommen wurde, ist nunmehr 
in §7 SGB IV geregelt worden, dass es entscheidend darauf ankommt, 
ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird 
bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt 
ist. Wichtige Kriterien sind daher nach wie vor die Arbeitszeitgestaltung 
und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen 
zu lassen. 
 
 
 2.  Selbständigkeit 
2.1 Freiberufler oder Gewerbetreibender?
 
Die Abgrenzung 
zwischen Freiberuflern und “normalen” Gewerbetreibenden ist 
nicht immer ganz einfach. Grundsätzlich sind Freiberufler auch Gewerbetreibende, 
geniessen aber u.a. steuerliche Vorteile, da die sog. Freien Berufe 
nicht der Gewerbesteuer unterliegen. 
In § 18 Abs. 
1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgeführt, 
welche Tätigkeiten im einzelnen freiberuflich sind. Freiberufler ist, 
wer: 
 
Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es nicht, so 
dass der in § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG aufgeführte Katalog freier 
Berufe nicht abschließend ist. Bei vergleichbaren Berufen ist jeweils 
im Einzelnen zu entscheiden. Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, 
der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es 
muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter 
fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene 
Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums 
entsprechen. So definiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die freien 
Berufe (i.S. der 6. EG-Richtlinie) als „Tätigkeiten die ausgesprochen 
intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und 
gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen“.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Wie grenzen sich 
der „Gewerbetreibende“ und der „Freiberufler“ voneinander 
ab? Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen 
Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten 
fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit 
als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende 
Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei 
einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.  
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen 
Tätigkeit 
Damit ein Beruf 
dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem 
übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit 
selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind. Alle anderen Tätigkeiten, 
die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen 
Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- 
und Forstwirtschaft gehören. 
Tipp: die Banken 
haben für sich selbst einen eigenen Katalog mit den Berufen zusammengestellt, 
die sie selbst unter “Freie Berufe” zusammenfassen. Diese Eingruppierung 
hat nichts mit der steuerlichen Behandlung zu tun. Umgekehrt ist es 
auch zwecklos, mit den Banken darüber zu diskutieren, ob man nun -weil 
steuerlich anerkannt- bei dieser oder jener Bank als Freiberufler behandelt 
wird. 
      2.3  
Scheinselbstständigkeit 
 
Von den Gewerkschaften erfunden, sollte der Begriff "Scheinselbstständigkeit" ursprünglich darauf hinweisen, dass es Deutschland vermutlich eine Million Erwerbstätige gibt, die nach der Art ihrer Tätigkeit eindeutig Arbeitnehmer sind, von ihren Arbeitgebern aber wie Selbstständige beschäftigt werden: "Freie" Redakteurinnen bei Online-Medien, "selbstständige" Lkw-Fahrer bei Speditionen, "selbstständige" Parfümverkäuferinnen in Kaufhäusern. Findige Kneipiers haben sogar schon "freie Kellnerinnen" beschäftigt, deren "Unternehmen" darin bestand, das Bier am Tresen zu kaufen und am Tisch dem Gast mit Aufschlag weiterzuverkaufen.
Der Grund für solche Konstruktionen ist simpel: Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und Tarifbezahlung. Selbstständige haben diese Ansprüche nicht. Arbeitnehmer, die man ohne diese Ansprüche "frei" beschäftigen könnte, wären billiger.
Um zu verhindern, dass Arbeitgeber hier nach Belieben Arbeitnehmerrechte aushebeln, schreiben die Gesetze schon seit einem halben Jahrhundert bindend vor, wer als Arbeitnehmer beschäftigt werden muss. Scheinselbstständigkeit meint nichts anderes, als dass Leute, die in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind, aus genau diesem Grunde als "scheinbar Selbstständige" beschäftigt werden. Und eben das soll aus gutem Grund verhindert werden.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Arbeit wirklich selbstständig ist, sollte also zuerst mal mit dem Auftraggeber reden und zusehen, ob man nicht gemeinsam klare Verhältnisse schaffen kann. Den Schaden hat im Zweifelsfall schließlich der Auftraggeber. Und wenn das nicht geht, sollte man überlegen, ob man sich auf so einen komischen Job wirklich dauerhaft einlassen soll.
Denn das eigentliche Problem sind nicht die rechtlichen Bestimmungen gegen die Scheinselbstständigkeit. Problematisch sind vor allem solche halbgaren Beschäftigungsverhältnisse – egal wie das Gesetz sie wertet:
Es ist nun mal nicht das, was man sich unter selbstständiger Arbeit vorstellt, wenn mir der Auftraggeber dauernd in meine Arbeit und sogar in meine Arbeitsorganisation reinreden kann. Der selbstständige Status nützt mir auch wenig, wenn ich von meinem einzigen Auftraggeber schlimmer abhängig bin als vorher von meinem Chef.
Aus diesem Grund zählt dieser Ratgeber keine "Tricks" auf, wie man die Bestimmungen zur Scheinselbstständig elegant unterlaufen kann. Seht lieber zu, dass ihr mit eurer Selbstständigkeit richtig auf die Beine kommt. Dann erledigt sich das Thema "Scheinselbstständigkeit" von selbst.
      3.1  Vorteile eines freien Berufs 
 
Ausübende der 
klassischen freien Berufe, auch Katalogberufe genannt, zahlen keine 
Gewerbesteuer. Sie sind lediglich umsatz- und einkommensteuerpflichtig. 
Das Finanzamt entscheidet, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit 
gewerblich oder freiberuflich ist. Es wird hierbei streng zwischen den 
Katalogberufen und anderen, zum Teil neu entstandenen, selbstständigen 
Berufen unterschieden, die tendenziell eher als gewerblich eingestuft 
werden und folglich Gewerbesteuer zahlen. 
Freiberufler haben's gut: Sie bezahlen 
weniger Steuern, dürfen unabhängig von der Höhe Ihrer Umsätze und 
Gewinn eine vereinfachte Buchführung verwenden, müssen weniger Melde- 
und Prüfvorschriften beachten und genießen auch sonst zahlreiche Sonderrechte. 
 
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Befreiung 
der Freiberufler von der Gewerbesteuer einmal mehr als verfassungsgemäß 
eingestuft (Az. 1 BvL 
2/04). Und das, obwohl sich das Berufsbild mancher freien Berufe unzweifelhaft 
an das von Gewerbetreibenden annähert. 
Nicht nur wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung sollten Sie den Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden schon bei der Anmeldung ihrer Selbständigkeit kennen: Auch auf anderen Rechtsgebieten kann der Unterschied eine Rolle spielen. Und nicht immer kommen verschiedene Stellen bei einer Statusprüfung zum gleichen Ergebnis. Wir erklären im Folgenden, wonach sich Ihre Einordnung richtet und welche Konsequenzen das für Sie hat.
Freiberuflich = selbständig = freier Beruf = freier Mitarbeiter?
Vielfach werden die Bezeichnungen 
"selbständig" und "freiberuflich" synonym verwendet. 
Das hängt damit zusammen, dass freie Mitarbeiter häufig mit Freiberuflern 
verwechselt werden (das ist nicht dasselbe!) und auch das Finanzamt 
trägt seinen Teil dazu bei: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit" 
machen laut Einkommensteuergesetz einen Teil der "Einkünfte aus 
selbständiger Tätigkeit" aus. 
 
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Unterscheidung keine entscheidende 
Rolle: Hier verläuft die Grenzlinie vielmehr grundsätzlich zwischen 
(abhängiger) Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - ganz gleich, 
ob sie unter steuerlichen Gesichtspunkten freiberuflich oder im Rahmen 
eines Gewerbebetriebes erbracht wird. Ein Gewerbetreibender kann demnach 
genauso als "scheinselbständig" eingestuft werden wie ein 
Freiberufler, der auf eigene Rechnung arbeitet. 
 
Entscheidend ist dabei immer die betriebliche Praxis. Welche Vertragsart 
zwischen den Geschäftspartnern geschlossen wird (z. B. Werkvertrag 
statt Dienstvertrag) und wie die Form der Kooperation genannt wird ("Vertrag 
über freie Mitarbeit") spielt im Ernstfall keine Rolle: Ob es 
sich um einen Auftragnehmer ("Freier Mitarbeiter") oder einen 
Arbeitnehmer handelt, wird im Zweifel anhand von Selbständigkeits-Merkmalen 
abgeprüft (z. B. Vorhandensein eigener Geschäftsräume, Auftreten 
am Markt, Werbung, Zahl und Auftragsvolumen unterschiedlicher Auftraggeber, 
Zahl eigener Mitarbeiter). 
 
Dass ein Auftragnehmer Angehöriger eines "Freien Berufs" 
(z. B. Rechtsanwalt oder Architekt) ist und mehr oder weniger anspruchsvolle 
Tätigkeiten ausübt, ist dabei nachrangig. Schließlich können auch 
Rechtsanwälte oder Architekten abhängig beschäftigt sein - wie das 
Beispiel des Rechtsanwalts zeigt, der von einem mittelständischen Unternehmen 
als Justiziar eingestellt wird, oder des Architekten, der als Verwaltungsbeamter 
beim Bauamt arbeitet.