Автор работы: Пользователь скрыл имя, 04 Апреля 2011 в 21:53, курсовая работа
Aber niemand sollte sich Illusionen machen. Wer eine Web-Site gestaltet hat, ist noch keine Web-Designerin. Wer sein erstes Programm verkauft hat, noch kein Programmierer. Auch wenn diese Berufsbezeichnungen nun auf der eigenen Homepage stehen. Um es wirklich zu werden, braucht es mehr als eine Geschäftsadresse.
Einleitung
1.1 Vorwort ......................................... 3
1.2 Ausgangslage und Problemstellung ................ 4
1.3 Begrifserklärung ................................ 5
Selbständigkeit
2.1 Freiberufler oder Gewerbetreibender ? ...........
2.2 Der kleine Unterschied und seine Folgen .........
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.3 Freiberufler und Gewerbetreibender ..............
2.4 Scheinselbstständigkeit .........................
Zusammenfassung
3.1 Vorteile eines freien Berufs ....................
3.2
3.3 FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf ...
Anhang
4.1 Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG 20
4.2 §18 Einkommensteuergesetz EstG .................. 21
4.3 Literatur und Medien ............................
Recht
Die unterschiedleche rechtlichen
Regelungen der Tätigkeiten von
Freiberuflern
und Gewerbetreibenden
§
1582284 - Joerg
Hofmann ( Diplom )
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Inhaltsverzeichnis
1.1
Vorwort ..............................
1.2
Ausgangslage und Problemstellung ................ 4
1.3
Begrifserklärung ..............................
2.1
Freiberufler oder Gewerbetreibender ? ...........
2.2
Der kleine Unterschied und seine Folgen .........
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.3
Freiberufler und Gewerbetreibender ..............
2.4
Scheinselbstständigkeit .........................
3.1
Vorteile eines freien Berufs ....................
3.2
3.3
FAQ - Häufige Fragen zu Gewerbe und Freiberuf ...
4.1
Freie Katalogberufe gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG 20
4.2
§18 Einkommensteuergesetz EstG .................. 21
4.3
Literatur und Medien ............................ 23
1.
Einleitung
1.1
Vorwort
"Ich möchte
mich selbstständig machen, habe aber keinen Beruf gelernt. Hat jemand
eine Idee?" war unlängst eine Anfrage in einer Newsgroup für
Selbstständige zu lesen.
"Ich bin
noch Schüler, möchte mich nebenbei aber selbstständig machen. Geht
das?" Natürlich geht das. Erst mal sogar ohne jegliche Umstände.
Einen ersten Auftrag kann jeder ohne bürokratische Formalitäten abwickeln.
"Ich bin
noch Studentin. Jetzt soll ich für meinen Sportverein eine Homepage
gestalten. Muss ich dazu ein Gewerbe anmelden?" Nein, erst
mal nicht. Wer die Chance hat, einfach mal auszuprobieren, ob die selbstständige
Arbeit etwas für sie ist, sollte sie nutzen. Die Gewerbeanmeldung hat
Zeit, bis klar ist, ob die selbstständige Arbeit zum Dauerzustand werden
soll.
Aber niemand sollte
sich Illusionen machen. Wer eine Web-Site gestaltet hat, ist noch keine
Web-Designerin. Wer sein erstes Programm verkauft hat, noch kein Programmierer.
Auch wenn diese Berufsbezeichnungen nun auf der eigenen Homepage stehen.
Um es wirklich zu werden, braucht es mehr als eine Geschäftsadresse.
Vor allem braucht es Zeit. Unter zwei, drei Jahren geht es kaum, bis
ein Newcomer sich auf dem Markt etabliert und sein Einkommen sich halbwegs
stabilisiert hat.
Der einfache Einstieg
darf auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bürokratie irgendwann
ihr Recht fordert. Wer sich für eine dauerhafte selbstständige Tätigkeit
entschieden hat, kommt an den Behörden nicht mehr vorbei. Je gründlicher
man sich dann mit ihnen auseinandersetzt, umso weniger Ärger werden
sie einem machen.
1.2 Ausgangslage
und Problemstellung
Spätestens wenn
im Kopf der Entschluss reift, aus den bislang vereinzelten Aufträgen
einen dauerhaften Job zu machen und dem Geschäft eine solide Basis
zu geben, ist es unumgänglich, sich mit ein paar Rechtsfragen zu beschäftigen.
Und das ist alles andere als amüsant. So ist die Rechtslage nun mal:
Wer seinen Geschäftsalltag korrekt gestalten will, muss sich erst mal
durch einen Wust von Definitionen kämpfen, die über seinen Status
im Steuer-, Versicherungs- und Gewerberecht entscheiden. Zum Beispiel
Selbstständige im IT-Bereich können Handwerker, Gewerbetreibende oder
Freiberufler sein, Künstler oder Kaufleute, haupt- oder nebenberuflich
tätig. Sie können arbeitnehmerähnliche Kleinunternehmer sein (Frauen
kommen in diesen Gesetzen nicht vor), Berufsanfänger oder Hobbykünstler.
Und manche stellen bei näherem Hinsehen überrascht fest, dass sie
nach den Kriterien des Sozialgesetzbuches überhaupt nicht selbstständig,
sondern Arbeitnehmer sind. Die wichtigsten dieser Definition sind im
Folgenden so genau wie nötig und so übersichtlich wie möglich beschrieben.
Wer seinen steuer-,
sozialversicherungs- und gewerberechtlichen Status klären will, muss
im wesentlichen folgende Fragen beantworten:
Und überhaupt:
Bin ich wirklich selbstständig im Sinne des Gesetzes? Oder vielleicht
doch ein scheinselbstständiger Arbeitnehmer?
1.3 Begrifserklärung
Selbständigkeit (beruflich)
Die Definition
der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 des vierten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB IV) hergeleitet. Dieser enthält Begriffsbestimmungen,
die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung
ermöglichen. Die Aufnahme einer selbständigen Arbeit wird auch als
Existenzgründung bezeichnet. Entspricht eine als selbständig gemeldete
Arbeit den Merkmalen der abhängigen Arbeit, spricht man von Scheinselbständigkeit.
Freiberuf
Als Freiberuf oder freier Beruf werden - im deutschen Recht - Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach §18 EStG und §1 PartGG selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§1 Abs. 2 PartGG).
Menschen, die freie
Berufe ausüben, werden auch als Freiberufler (im Gegensatz zum Gewerbetreibenden)
bezeichnet.
Gewerbe
ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung,
eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung
betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden
und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird
durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.
In der Rechtsprechung
hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte,
selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für
eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird
und kein „freier Beruf“ ist.
Existenzgründung
Als Existenzgründung
wird die Realisierung einer beruflichen Selbstständigkeit bezeichnet.
Im wirtschaftlichen Sinne bedeutet es eine Unternehmensgründung, wobei
dieser Begriff eher für Gründung größerer Unternehmen jenseits des
Mittelstand benutzt wird. Die Existenzgründung erfolgt durch Beginn
der Geschäftstätigkeit, formaljuristisch durch die Gewerbeanmeldung
oder bei freien Berufen durch Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit
beim zuständigen Finanzamt. Damit ist der erste Teil der Gründung
abgeschlossen. Im Nachgang können weitere Formalitäten auf die Gründer
zukommen, wie etwa die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer
(IHK) oder die Eintragung in die Handwerksrolle. Hierbei ist zu beachten,
dass die Mitgliedschaft in der IHK eine Pflichtmitgliedschaft ist. Ähnliches
gilt für die Eintragung in die Handwerksrolle. Hier ist zwischen Tätigkeiten,
die einen Meistertitel erforderlich machen und Tätigkeiten, die diesen
nicht mehr erfordern zu unterscheiden. Zusätzlich gibt es die handwerksähnlichen
Tätigkeiten. Hier sind keine beruflichen Qualifikationen vonnöten.
Eine Aufnahme in die Handwerksrolle (kostenpflichtig) lässt sich in
den meisten Fällen nicht umgehen. Für bestimmte Tätigkeiten sind
weitere Genehmigungen erforderlich, wie z. B. die Gaststättenkonzession
zum Eröffnen eines Cafés, die wiederum von den Kontrollen des Veterinär-
und Gesundheitsamtes abhängt. In anderen Fällen sind Sachkundenachweise
erforderlich (z. B. beim Handel mit Milch, Waffen oder Arzneimitteln).
Scheinselbständigkeit
Eine Scheinselbständigkeit
(auch: Scheinselbstständigkeit) liegt vor, wenn eine erwerbstätige
Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art
ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer)
zählt.
Die diesbezüglichen in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen
wurden mehrfach überarbeitet. Nachdem 1999 zunächst anhand von einzelnen
konkreten Umständen eine Einstufung vorgenommen wurde, ist nunmehr
in §7 SGB IV geregelt worden, dass es entscheidend darauf ankommt,
ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird
bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt
ist. Wichtige Kriterien sind daher nach wie vor die Arbeitszeitgestaltung
und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen
zu lassen.
2. Selbständigkeit
2.1 Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Die Abgrenzung
zwischen Freiberuflern und “normalen” Gewerbetreibenden ist
nicht immer ganz einfach. Grundsätzlich sind Freiberufler auch Gewerbetreibende,
geniessen aber u.a. steuerliche Vorteile, da die sog. Freien Berufe
nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
In § 18 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind einige Beispiele dafür aufgeführt,
welche Tätigkeiten im einzelnen freiberuflich sind. Freiberufler ist,
wer:
Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es nicht, so
dass der in § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG aufgeführte Katalog freier
Berufe nicht abschließend ist. Bei vergleichbaren Berufen ist jeweils
im Einzelnen zu entscheiden. Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus,
der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es
muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter
fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene
Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums
entsprechen. So definiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die freien
Berufe (i.S. der 6. EG-Richtlinie) als „Tätigkeiten die ausgesprochen
intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und
gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen“.
Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Wie grenzen sich
der „Gewerbetreibende“ und der „Freiberufler“ voneinander
ab? Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen
Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten
fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit
als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende
Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei
einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen
Tätigkeit
Damit ein Beruf
dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem
übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit
selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind. Alle anderen Tätigkeiten,
die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen
Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land-
und Forstwirtschaft gehören.
Tipp: die Banken
haben für sich selbst einen eigenen Katalog mit den Berufen zusammengestellt,
die sie selbst unter “Freie Berufe” zusammenfassen. Diese Eingruppierung
hat nichts mit der steuerlichen Behandlung zu tun. Umgekehrt ist es
auch zwecklos, mit den Banken darüber zu diskutieren, ob man nun -weil
steuerlich anerkannt- bei dieser oder jener Bank als Freiberufler behandelt
wird.
2.3
Scheinselbstständigkeit
Von den Gewerkschaften erfunden, sollte der Begriff "Scheinselbstständigkeit" ursprünglich darauf hinweisen, dass es Deutschland vermutlich eine Million Erwerbstätige gibt, die nach der Art ihrer Tätigkeit eindeutig Arbeitnehmer sind, von ihren Arbeitgebern aber wie Selbstständige beschäftigt werden: "Freie" Redakteurinnen bei Online-Medien, "selbstständige" Lkw-Fahrer bei Speditionen, "selbstständige" Parfümverkäuferinnen in Kaufhäusern. Findige Kneipiers haben sogar schon "freie Kellnerinnen" beschäftigt, deren "Unternehmen" darin bestand, das Bier am Tresen zu kaufen und am Tisch dem Gast mit Aufschlag weiterzuverkaufen.
Der Grund für solche Konstruktionen ist simpel: Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und Tarifbezahlung. Selbstständige haben diese Ansprüche nicht. Arbeitnehmer, die man ohne diese Ansprüche "frei" beschäftigen könnte, wären billiger.
Um zu verhindern, dass Arbeitgeber hier nach Belieben Arbeitnehmerrechte aushebeln, schreiben die Gesetze schon seit einem halben Jahrhundert bindend vor, wer als Arbeitnehmer beschäftigt werden muss. Scheinselbstständigkeit meint nichts anderes, als dass Leute, die in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind, aus genau diesem Grunde als "scheinbar Selbstständige" beschäftigt werden. Und eben das soll aus gutem Grund verhindert werden.
Wer sich nicht sicher ist, ob seine Arbeit wirklich selbstständig ist, sollte also zuerst mal mit dem Auftraggeber reden und zusehen, ob man nicht gemeinsam klare Verhältnisse schaffen kann. Den Schaden hat im Zweifelsfall schließlich der Auftraggeber. Und wenn das nicht geht, sollte man überlegen, ob man sich auf so einen komischen Job wirklich dauerhaft einlassen soll.
Denn das eigentliche Problem sind nicht die rechtlichen Bestimmungen gegen die Scheinselbstständigkeit. Problematisch sind vor allem solche halbgaren Beschäftigungsverhältnisse – egal wie das Gesetz sie wertet:
Es ist nun mal nicht das, was man sich unter selbstständiger Arbeit vorstellt, wenn mir der Auftraggeber dauernd in meine Arbeit und sogar in meine Arbeitsorganisation reinreden kann. Der selbstständige Status nützt mir auch wenig, wenn ich von meinem einzigen Auftraggeber schlimmer abhängig bin als vorher von meinem Chef.
Aus diesem Grund zählt dieser Ratgeber keine "Tricks" auf, wie man die Bestimmungen zur Scheinselbstständig elegant unterlaufen kann. Seht lieber zu, dass ihr mit eurer Selbstständigkeit richtig auf die Beine kommt. Dann erledigt sich das Thema "Scheinselbstständigkeit" von selbst.
3.1 Vorteile eines freien Berufs
Ausübende der
klassischen freien Berufe, auch Katalogberufe genannt, zahlen keine
Gewerbesteuer. Sie sind lediglich umsatz- und einkommensteuerpflichtig.
Das Finanzamt entscheidet, ob eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit
gewerblich oder freiberuflich ist. Es wird hierbei streng zwischen den
Katalogberufen und anderen, zum Teil neu entstandenen, selbstständigen
Berufen unterschieden, die tendenziell eher als gewerblich eingestuft
werden und folglich Gewerbesteuer zahlen.
Freiberufler haben's gut: Sie bezahlen
weniger Steuern, dürfen unabhängig von der Höhe Ihrer Umsätze und
Gewinn eine vereinfachte Buchführung verwenden, müssen weniger Melde-
und Prüfvorschriften beachten und genießen auch sonst zahlreiche Sonderrechte.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Befreiung
der Freiberufler von der Gewerbesteuer einmal mehr als verfassungsgemäß
eingestuft (Az. 1 BvL
2/04). Und das, obwohl sich das Berufsbild mancher freien Berufe unzweifelhaft
an das von Gewerbetreibenden annähert.
Nicht nur wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung sollten Sie den Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden schon bei der Anmeldung ihrer Selbständigkeit kennen: Auch auf anderen Rechtsgebieten kann der Unterschied eine Rolle spielen. Und nicht immer kommen verschiedene Stellen bei einer Statusprüfung zum gleichen Ergebnis. Wir erklären im Folgenden, wonach sich Ihre Einordnung richtet und welche Konsequenzen das für Sie hat.
Freiberuflich = selbständig = freier Beruf = freier Mitarbeiter?
Vielfach werden die Bezeichnungen
"selbständig" und "freiberuflich" synonym verwendet.
Das hängt damit zusammen, dass freie Mitarbeiter häufig mit Freiberuflern
verwechselt werden (das ist nicht dasselbe!) und auch das Finanzamt
trägt seinen Teil dazu bei: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit"
machen laut Einkommensteuergesetz einen Teil der "Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit" aus.
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Unterscheidung keine entscheidende
Rolle: Hier verläuft die Grenzlinie vielmehr grundsätzlich zwischen
(abhängiger) Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - ganz gleich,
ob sie unter steuerlichen Gesichtspunkten freiberuflich oder im Rahmen
eines Gewerbebetriebes erbracht wird. Ein Gewerbetreibender kann demnach
genauso als "scheinselbständig" eingestuft werden wie ein
Freiberufler, der auf eigene Rechnung arbeitet.
Entscheidend ist dabei immer die betriebliche Praxis. Welche Vertragsart
zwischen den Geschäftspartnern geschlossen wird (z. B. Werkvertrag
statt Dienstvertrag) und wie die Form der Kooperation genannt wird ("Vertrag
über freie Mitarbeit") spielt im Ernstfall keine Rolle: Ob es
sich um einen Auftragnehmer ("Freier Mitarbeiter") oder einen
Arbeitnehmer handelt, wird im Zweifel anhand von Selbständigkeits-Merkmalen
abgeprüft (z. B. Vorhandensein eigener Geschäftsräume, Auftreten
am Markt, Werbung, Zahl und Auftragsvolumen unterschiedlicher Auftraggeber,
Zahl eigener Mitarbeiter).
Dass ein Auftragnehmer Angehöriger eines "Freien Berufs"
(z. B. Rechtsanwalt oder Architekt) ist und mehr oder weniger anspruchsvolle
Tätigkeiten ausübt, ist dabei nachrangig. Schließlich können auch
Rechtsanwälte oder Architekten abhängig beschäftigt sein - wie das
Beispiel des Rechtsanwalts zeigt, der von einem mittelständischen Unternehmen
als Justiziar eingestellt wird, oder des Architekten, der als Verwaltungsbeamter
beim Bauamt arbeitet.